Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV und § 76 FeV): |
Zweirädrige
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45
km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich
hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von
Fahrrädern aufweisen).
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht
mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001
erstmals in den Verkehr gekommen sind,
dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge,
die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt
sind, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht
von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis
zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen
sind,
Kleinkrafträder und Fahrräder mit
Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar
1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. |